Kranken-/Pflegeversicherungsrecht
Anerkennung von Transsexuellen
Voraussetzungen für die rechtliche Anerkennung von Transsexuellen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Transsexuellengesetz verfassungswidrig, BVerfG 1BvR 3295/07
Aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts 7/2011 zum Beschluss des BVerfG vom 11.01.2011 1 BvR 3295/07:
1. Grundsätzlich ist die Abstellung auf das personenstandsrechtlich festgestellte Geschlecht im TSG nicht zu bestanden.
2. Der Gesetzgeber stellt aber in § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG unzumutbare Anforderungen an den Betroffenen.
3. Es stellt eine massive Beeinträchtigung der von Art. 2 GG geschützten körperlichen Unversehrtheit dar, von einem Betroffenen zu verlangen meist nicht indizierte und nicht erforderliche operative Eingriffe an sich vornehmen lassen zu müssen.
4. Der Verweis auf eine Eheschließung eines homosexuellen Transsexuellen ist schon deshalb nicht zumutbar, weil er dadurch in eine Geschlechterrolle verwiesen wird, die der selbst empfundenen widerspricht und durch die Namensänderung und des äußeren Erscheinungsbildes ungewollte Einblicke in die Intimsphäre gewährt würden.
Pressemitteilung des BVerfG Nr. 7/2011 vom 28.01.2011 für den Beschluss vom 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07
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Cannabis-Anbau
Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte muss über Cannabis-Anbau durch MS-Patienten neu entscheiden
Das Verwaltungsgericht Köln hat der Klage eines Multiple-Sklerose Patienten auf Erlaubnis zum Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken teilweise stattgegeben.
Sachverhalt:
Der Kläger leidet seit 1985 an MS. "Nach Ansicht seiner Ärzte hat der jahrelange regelmäßige Cannabiskonsum des Klägers günstige Effekte auf die mit seiner Erkrankung verbundene Ataxie (=Störungen der Bewegungskoordination). Der Kläger sieht aus medizinischen und wirtschaftlichen Gründen die von seiner Krankenkasse nicht übernommene Behandlung mit Dronabinol oder mit Cannabis-Extrakt nicht als Alternative an und beantragte deswegen eine Erlaubnis nach dem Betäubungsmittelgesetz zum Eigenanbau von Cannabis. Diese wurde ihm vom BfArM mit der Begründung versagt, eine Erlaubnis verstoße gegen das internationale Suchtstoffübereinkommen."
Zu den Entscheidungsgründen heiß es in der Pressemitteilung:
"Dem folgte das Verwaltungsgericht jedoch nicht: Es stellte fest, dass die ablehnende Entscheidung des BfArM rechtswidrig war. Zwingende Versagungsgründe lägen nicht vor. Die Sicherungsmaßnahmen des Klägers seien ausreichend. Der jahrelange Eigenanbau belege, dass der Kläger sich durch eine Therapie mit dem eigenangebauten Cannabis nicht selbst schädige. Der mit der Erlaubniserteilung verbundene Verstoß gegen das internationale Suchtstoffabkommen müsse nicht zwingend zu einer Versagung der Erlaubnis führen. Das BfArM habe auch bei Verstoß gegen das Abkommen einen Ermessensspielraum, innerhalb dessen auch die Interessen des Klägers angemessen zu berücksichtigen seien. Dieses Ermessen habe die Behörde (bisher) nicht ordnungsgemäß ausgeübt, weil sie allein darauf abgestellt habe, dass eine Vertragsverletzung dem Ansehen der Bundesrepublik schade. Deshalb müsse die Behörde über den Antrag neu entscheiden und dabei auch den gegenwärtigen Gesundheitszustand des Klägers berücksichtigen, was zu einer anderen Entscheidung führen könne."
Pressemitteilung zum Urteil des VG Köln vom 11.01.2011 Az.: 7 K 3889/09
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Anspruch auf regelwidriger Zustand?
Kein Anspruch des Versicherten auf Erlangung eines regelwidrigen Zustandes - Erlangung weiterer männlicher Körpermerkmale
Sachverhalt:
Die weibliche Klägerin "leidet unter einer Störung der Geschlechtsidentität in Form einer sog. Zisidentität, bei der von dem/der Betroffenen eine Anpassung an das andere Geschlecht unter Beihaltung beidgeschlechtlicher körperlicher Merkmale angestrebt wird." Eine Mammae reduzierende Operation und eine Hormontherapie mit Testosteron wurde der Klägerin bereits durch die Beklagte Krankenkasse gewährt. Darüber hinaus wurde der Klägerin eine subkutane Mastekomie gewährt. Streitgegenständlich war hier die Ablehnung der Beklagten Krankenkasse der operativen Angleichung im Genitalbereich.
Aus den Entscheidungsgründen:
1. Liegt eine Krankheit i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V vor?
Durch die Feststellung des Sozialgerichtes, an die das BSG gebunden war, leidet die Klägerin "an keiner "Krankheit" in Form eines behandlungsbedürftigen regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes". "Die Klägerin befand sich", vor allen Behandlungen, "in einer regelhaften körperlichen Verfassung einer Frau. Eine "Entstellung" oder mit der begehrten Operation zu behandelnde Funktionsbeeinträchtigung hat das SG nicht bindend festgestellt."
2. Zisidentität als psychische Erkrankung?
Liegt eine psychische Erkrankung vor, so kann die Klägerin nur eine psychische Behandlung verlangen. Das BSG lässt körperliche Eingriffe an gesunden Körpern, "die psychische Leiden beeinflussen sollen" nicht zu. Von diesen Grundsätzen weicht der BSG auch in diesem Fall nicht ab. "Eine Entstellung besteht" auch nur dann, wenn "der objektive Zustand einer körperlichen Auffälligkeit von so beachtlicher Erheblichkeit" vorliegt, "dass sie die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gefährdet." Dieser Grundsatz "wäre nur dann zu überprüfen, wenn sich die wissenschaftliche Bewertung der generellen psychotherapeutischen Eignung chirurgischer Eingriffe wesentlich" ändern würde. Eine Ausnahme aufgrund einer Anwendung des TSG besteht ebenfalls nicht. Eine solche besteht immer nur dann, wenn das Ziel der Krankenbehandlung zumindest auf die Annäherung an einen regelhaften Zustand gerichtet ist. Ein solches Ziel hatte die Klägerin hier allerdings nicht.
3. Behandlungsbedürftige körperliche Regelwidrigkeit?
Eine behandlungsbedürftige körperlicher Regelwidrigkeit könnte bei Funktionsbeeinträchtigungen oder Entstellungen in Betracht kommen. "Ansatzpunkt könnten der physische Zustand ihrer Geschlechtsorgane im Falle von - hier allerdings nicht festgestellten - Funktionsstörungen und die mit der Hormontherapie ggf. verbundenen durch die begehrte operative Behandlung als mittelbare Folge möglicherweise entfallenden negativen Nebenwirkungen (Haarausfall etc) sein."
4. erstrebtes Behandlungsziel § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V erfasst?
Selbst wenn ein solche Regelwidrigkeit vorliegen würde, wäre das Behandlungsziel, die "Herstellung eines körperlichen Zustandes mit beidgeschlechtlichen Merkmalen", nicht von § 27 Abs. 1 Satz SGB V erfasst. "Die angestrebte plastische chirurgische Herausbildung eines Minipenis bei gleichzeitiger Erhaltung und Vergrößerung der vorhandenen Schamlippen entspricht weder dem regelgerechten Zustand einer Frau noch demjenigen eines Mannes."
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 28.9.2010, B 1 KR 2/10 R
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Beihilfefähigkeit eines Neugeborenen-Screenings
Aus den Entscheidungsgründen:
Beihilfefähig sind nach § 120 NBG n.F. iVm. § 87c Abs. 1 NBG in der bis März 2009 geltenden Fassung und iVm. mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) Aufwendungen, die dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Dazu zählt grundsätzlich auch das hier umstrittene Neugeborenen-Screening.
In Deutschland wurde das Neugeborenenscreening Ende der 60er Jahre (1969 BRD, 1971 DDR) als staatlich finanzierte Untersuchung eingeführt. Von daher sind Zweifel des Gerichts an der medizinischen Notwendigkeit dieser Vorsorgeuntersuchung nicht vorhanden.
Die Beklagte kann eine Beihilfe nicht unter Hinweis auf die allgemeinen Krankenhausleistungen verweigern. Zwar werden mit den Pflegesätzen der Krankenhäuser alle für die Versorgung des Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet; § 10 Abs. 2 Bundespflegesatzverordnung. Das Neugeborenen-Screening gehört aber nicht zu den allgemeinen Krankenhausleistungen.
VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 25.10.2010, Az.: 13 A 2895/10
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Begriff der Krankheit
Begriff der Krankheit i.S.v. § 1(2) MB/KK - Inseminationsbehandlung, In-vitro-Fertilisation -
Leitsatz:
Im Streit um die Erstattungsfähigkeit von Kosten für reproduktionsmedizinische Behandlungen (hier Inseminationsbehandlungen, In-vitro-Fertilisationen mit intracytoplasmatischen Spermien-Injektionen) genügt der Versicherungsnehmer einer privaten Krankheitskostenversicherung der ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer bedingungsgemäßen Krankheit, wenn er nachweist, dass bei ihm eine Spermienanomalie vorliegt, die seine Fähigkeit, ein Kind zu zeugen, beeinträchtigt.
BGH, Urteil vom 15.09.2010 Az.: IV ZR 187/07
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Beihilfefähigkeit Autohomologe Immuntherapie
Zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Autohomologe Immuntherapie bei einer Krebserkrankung
Leitsatz:
Aufwendungen für eine Autohomologe Immuntherapie sind auch bei einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Krebserkrankung nicht beihilfefähig.
Aus des Entscheidungsgründen:
1. Die Aufwendungen für die beim früheren Kläger durchgeführte Autohomologe Immuntherapie sind nach den Bestimmungen der Beihilfeverordnung nicht beihilfefähig, denn es handelt sich um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode.
2. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ist grundsätzlich - von hier nicht gegebenen Sonderfällen abgesehen (siehe dazu unten 2. und 3.) - mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert wird, vereinbar (BVerwG, Beschluss vom 22.08.2007 - 2 B 37.07 - juris Rn. 4 und Urteil vom 29.06.1995, a.a.O. - juris Rn.18). Denn die Gewährung von Beihilfen, die aus allgemeinen Steuergeldern finanziert werden und dem Gebot einer effektiven und sparsamen Verwendung unterliegen, gründet auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O. - juris Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.1994, a.a.O. - juris Rn. 35).
3. die Voraussetzungen, die für die Annahme einer wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode erforderlich sind, nicht vorgelegen. Sie sind im Übrigen auch bis heute nicht gegeben.
4. Es handele sich nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode. Nach den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen sei davon auszugehen, dass die Autohomologe Immuntherapie medizinisch-wissenschaftlich unzureichend begründet sei und es an nachvollziehbaren Studien fehle (siehe näher VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.1994, a.a.O., juris Rn. 38 ff.).
5. Eine Behandlung ist wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird.
6. Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem/den Urheber(n) - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um "wissenschaftlich" anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um "allgemein" anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden.
Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 a.a.O.). Die wissenschaftliche Anerkennung setzt im Regelfall auch voraus, dass über Qualität und Wirksamkeit der neuen Methode wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden können. Die Therapie muss in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.2003, a.a.O.).
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2010, Az.: 11 S 2730/09
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Alternative Heilbehandlungskosten
Alternative Heilbehandlungskosten als steuerliche außergewöhnliche Belastung
Aus den Entscheidungsgründen:
Krankheitskosten erwachsen einem Steuerpflichtigen im Sinne dieser Vorschrift regelmäßig zwangsläufig, weil er sich ihnen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann. Hierbei handelt es sich um Aufwendungen, die entweder der Heilung einer Krankheit dienen oder den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglich zu machen und ihre Folgen zu lindern. Der Begriff der Heilbehandlung in dem hierbei maßgeblichen Sinn umfasst alle Eingriffe und anderen Behandlungen, die nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zu dem Zweck angezeigt sind und vorgenommen werden, Krankheiten, Leiden, Körperschäden, körperliche Beschwerden oder seelische Störungen zu verhüten, zu erkennen, zu heilen oder zu lindern (BFH-Urteile vom 18.06.1997, III R 84/96, BStBl. II 1997, 805; vom 20.03.1987, III R 150/86, BStBl. II 1987, 596). Keine außergewöhnlichen Belastungen werden dagegen durch Aufwendungen für vorbeugende, der Gesundheit ganz allgemein dienende Maßnahmen oder durch die mit einer Krankheit verbundenen Folgekosten begründet. Derartige, die Gesundheit allgemein fördernde Maßnahmen dienen nicht gezielt der Heilung oder Linderung von Krankheiten und fallen daher nicht unter den Begriff der Heilbehandlung in dem hier maßgeblichen Sinne.
Steuerrechtlich rechnen sie zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Kosten der allgemeinen Lebensführung (BFH-Urteile vom 26.02.1992, III R 8/91, BStBl. II 1993, 278; vom 20.03.1987, III R 150/86, BStBl. II 1987, 596; Arndt in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 33 Rz. C 45 (Stand: Januar 2001)).
FG Münster, Urteil v. 16.06.2010 Az.: 10 K 1655/09 E
Beihilfefähigkeit prämaturer Menopause
Beihilfefähigkeit einer Hormontherapie bei prämaturer Menopause
Leitsatz:
Die prämature Menopause ist eine Krankheit im Sinne von § 6 Abs. 1 der BVO BW. Eine Hormontherapie stellt insoweit eine Behandlung und keine bloße Prophylaxe dar.
VG Stuttgart, Urteil vom 17.05.2010, Az.: 12 K 699/10
künstliche Befruchtung steuerliche Absetzbarkeit
Heterologe künstliche Befruchtung als steuerliche außergewöhnliche Belastung
Leitsatz des Gerichts:
Auch Aufwendungen eines Ehepaares für eine heterologe künstliche Befruchtung (Befruchtung mit Fremdsamen) sind als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
FG Niedersachsen, Urteil v. 09.05.2010 Az.: 9 K 231/07
Herausgabe befruchteter kryokonservierter Eizellen
Herausgabe von eingelagerten befruchteten kryokonservierten Eizellen
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Herausgabe von neun unter ihrem Namen und dem ihres verstorbenen Ehemanns eingelagerten befruchteten kryokonservierten Eizellen.
Die für die Beklagte Handelnden verstoßen nicht gegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 ESchG, wenn sie die bereits mit Samenzellen imprägnierten Eizellen an die Klägerin übergeben. Denn durch die Herausgabe der Eizellen im vorhandenen Zustand wird keine Beihilfe zur Erfüllung der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 ESchG geleistet. ...
Die Befruchtung der klägerischen Eizellen ist noch nicht vollendet, weil die Befruchtung durch die von der Beklagten vorgenommene Konservierung unterbrochen worden ist ...
Die Vollendung einer künstlichen Befruchtung, nachdem die Eizelle mit dem Samen des Mannes zu dessen Lebzeiten bereits imprägniert ist, ist vom Tatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 3 ESchG jedoch nicht erfasst. ..."
OLG Rostock, Urteil v. 07.05.2010 Az.: 7 U 67/09
Überwachungsmaßnahmen med. notwend. Heilbehandlung
Überwachungsmaßnahmen als medizinisch notwendige Heilbehandlung
Aus den Entscheidungsgründen:
"Hierbei ist als "medizinisch notwendige Heilbehandlung" im Sinne der Versicherungsbedingungen jegliche Tätigkeit anzusehen, die durch die betreffende Krankheit hervorgerufen worden ist, sofern die Leistung von ihrer Art her in den Rahmen der medizinisch notwendigen Krankenpflege fällt und auf Heilung oder Linderung der Krankheit abzielt (vgl. Prölss/Martin, Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage, § 1 MBKK 94, Rn. 21 m.w.N.). Dem steht eine Tätigkeit, die auf die reine Verhinderung der Ausdehnung und Verschlimmerung einer Krankheit gerichtet ist, gleich, wobei sich dies durch Auslegung der Versicherungsbedingungen ergibt (vgl. BGH, VersR 1996, 1224; Prölss/Martin, aaO). Nach eindeutiger, herrschender Meinung und Rechtsprechung sind Überwachungsmaßnahmen, die der Erhaltung der Vitalfunktionen der versicherten Person dienen, als medizinisch notwendige Heilbehandlung zu bewerten (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 893; LG Dortmund, Urteil vom 12.07.2007, 2 O 323/06, zitiert nach juris; sowie VuR 2007, 399; vgl. auch Prölss/Martin, aaO)."
LG Bonn, Urteil vom 26.11.2009, Az.: 9 O 230/09