Arbeitsrecht
Kündigung bei Drogenersatztherapie
Keine Kündigung aus wichtigem Grund oder Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei Verschweigen einer Drogenersatztherapie in einer Arztpraxis
Leitsätze der Bearbeiterin:
Eine Substitutionsbehandlung ist von einem vertraglich vereinbarten Gebrauch des Mietobjekts als "Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie" gedeckt.
Hinsichtlich einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in Form eines Unterlassens der Aufklärung über die Durchführung von Drogenersatztherapien kann auf die gleichen Grundsätze zurückgegriffen werden, wie bei der Kündigung aus wichtigem Grund. Dadurch, dass eine Drogenersatztherapie eine besondere Nähe zu der Fachrichtung der Psychotherapie aufweist, fällt es in den Risikobereich des Vermieters hierzu Fragen zu stellen bzw. den Mieter zu einer entsprechenden Aufklärung zu drängen.
Oberlandesgericht Köln, 1 U 26/10